Earthlings

Erklärung der Earthlings

Status dieser Fassung

Diese Fassung ist die Gründungsfassung. Das Volk der Earthlings wird durch ihre Annahme konstituiert.

Bis zur Annahme steht der Text der Erklärung jedem Menschen für Vorschläge offen. Der Beitritt zum Volk, die Identitätsprüfung und die Zustimmung zum hier Dargelegten sind für die Einreichung eines Vorschlags nicht erforderlich. Jeder Vorschlag wird zusammen mit der Antwort darauf veröffentlicht, ein abgelehnter zusätzlich mit dem Grund der Ablehnung.

Vorschläge und die Antworten darauf werden in einem offenen Register veröffentlicht: https://github.com/earthlingsorg/earthlings-documents. Das Register steht jedem Menschen ohne Anmeldung und ohne Erlaubnis offen; jede Änderung des Textes ist darin Zeile für Zeile sichtbar und mit dem Vorschlag verknüpft, der zu ihr geführt hat.

Der Text wird durch Abstimmung der Menschen angenommen, die ihre Identität nachgewiesen haben, nach dem Grundsatz „ein Mensch - eine Stimme“.

Die Grundsätze, die Teil I der Erklärung festlegt, werden als Bedingung der Konstituierung vorgeschlagen: Das Volk wird nur von denjenigen konstituiert, die sie freiwillig angenommen haben, und wer nicht zustimmt, ist frei, nicht zu unterzeichnen. Vorschläge, die auf ihre Aufhebung oder Einschränkung zielen, werden deshalb nicht behandelt. Vorschläge zur Präzisierung ihrer Formulierungen, zur Ergänzung von Teil I und Vorschläge zu allen sonstigen Bestimmungen werden gleichrangig mit allen übrigen behandelt.

Die Fristen, das Verfahren für die Einreichung und die Behandlung von Vorschlägen, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abstimmung und die Schwellen für die Annahme sind im Dokument „Die Gründungsphase“ festgelegt.

Dieser Abschnitt tritt mit der Annahme außer Kraft und wird in der angenommenen Fassung nicht wiedergegeben. Artikel 12 wird am Tag der Annahme ausgefüllt und bleibt dauerhaft im Text.

Präambel

Wir sind Menschen verschiedener Länder, Kulturen, Sprachen und Überzeugungen. Was uns verbindet, ist eine gemeinsame Wahl, nicht gemeinsame Abstammung und nicht ein gemeinsames Gebiet.

Wir üben unser Recht aus, uns frei zusammenzuschließen, um eine gemeinsame Stimme dort zu gewinnen, wo es sie heute nicht gibt. Damit wir uns dort äußern können, wo andere an unserer Stelle entscheiden.

Mit dieser Erklärung konstituieren wir uns als ein Volk, um unser Schicksal selbst zu bestimmen. Wir geben diesem Volk den Namen Earthlings. Im Folgenden sagen wir, worauf wir gründen, was wir jedem Menschen gewährleisten und welche Grenzen wir uns selbst gesetzt haben.

Teil I. Die Grundlagen

Dieser Teil bildet den unabänderlichen Kern des Volkes der Earthlings. Die Grundsätze, die er festlegt, können nicht aufgehoben, eingeschränkt, ausgesetzt oder umgangen werden.

Artikel 1. Die Konstituierung des Volkes

Das Volk der Earthlings wird durch diese Erklärung konstituiert.

Es entsteht durch die freie Willensbekundung von Menschen, die sich entschlossen haben, sich auf der Grundlage gemeinsamer Werte zusammenzuschließen.

Jeder, der diese Erklärung unterzeichnet, konstituiert das Volk der Earthlings und tritt ihm bei. Wer unterzeichnet, heißt Earthling, in der Mehrzahl Earthlings. Das Volk besteht, solange es Menschen gibt, die ihre Zugehörigkeit zu ihm freiwillig bestätigt haben.

Dieser Akt bedarf keiner Genehmigung und keiner Anerkennung durch Staaten oder internationale Organisationen.

Artikel 2. Was das Volk der Earthlings ist

Das Volk der Earthlings ist eine freiwillige, gewaltfreie und nichtterritoriale Form kollektiver Selbstbestimmung.

Das Volk der Earthlings ist eine Gemeinschaft von Menschen, die die Zugehörigkeit zueinander selbst gewählt haben und diese Zugehörigkeit wechselseitig anerkennen.

Der Eintritt in das Volk steht jedem Menschen offen.

Die Earthlings sind ein Volk und keine gesellschaftliche Vereinigung, kein Verband und kein Verein. Ein Volk verbindet Menschen als dauerhafte Form kollektiver Zugehörigkeit, mit eigenen Werten, eigenen Einrichtungen der Selbstverwaltung, eigenen Regeln und eigener Fortdauer.

Der Name Earthlings drückt den Grund unserer Einheit aus: Wir alle werden auf einem Planeten geboren. Zusammengehalten wird das Volk der Earthlings durch die gemeinsame Verbundenheit mit der Erde und durch die freiwillige Wahl, ein Volk zu sein.

Die Volksherrschaft im Volk der Earthlings beruht auf drei Voraussetzungen, und keine von ihnen wird durch eine andere ersetzt.

Erstens. Hinter jeder Stimme steht ein lebender Mensch, und das ist überprüfbar. Ein Mensch darf nicht zweimal abstimmen und nicht mehrere Identitäten anlegen können.

Zweitens. Die Stimme ist vom geprüften Menschen untrennbar: Sie anzuhäufen oder unwiderruflich zu übertragen ist durch den Aufbau der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Drittens. Jeder Earthling kann selbst überprüfen, ob seine Stimme gezählt wurde, sowie das Ergebnis der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse.

Artikel 3. Die Werte des Volkes

Das Leben. Das Leben und die Sorge um den Menschen sind im Volk der Earthlings der höchste Wert. Kein Ziel, kein Beschluss einer Mehrheit, keine Notlage und kein sonstiger Umstand rechtfertigt die Missachtung menschlichen Lebens. Diese Sorge erstreckt sich auf das Leben in allen seinen Erscheinungsformen. Überzeugungen über Beginn, Ende und Grenzen des Lebens legt das Volk der Earthlings nicht fest und entscheidet diese Fragen für niemanden.

Die Freiheit. Freiheit ist im Verständnis des Volkes der Earthlings die Abwesenheit von Herrschaft und Überlegenheit eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen über andere: Niemand kann Macht über einen anderen Menschen haben - weder durch Geld noch durch Verdienste noch durch Stellung.

Die Würde. Jeder Mensch wird gleich an Würde geboren. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Niemand darf als Mittel gebraucht werden - weder um ihn zu manipulieren noch um ihn auszubeuten noch um ihn zu erniedrigen.

Die planetare Solidarität. Was alle betrifft, wird unter Beteiligung aller entschieden. Ein Mensch gehört zugleich seinem Land, seinen Gemeinschaften und der ganzen Menschheit an. Diese Formen der Zugehörigkeit ergänzen einander und widersprechen einander nicht.

Die planetaren Interessen. Die Atmosphäre, der Weltozean, das Klima und die übrigen Bedingungen für das Bestehen des Lebens gehören keinem Einzelnen. Sie sind ein gemeinsamer Wert aller heute lebenden Menschen und derer, die nach uns kommen.

Die Sorge für den Planeten. Die Bewahrung der Umwelt, der biologischen Vielfalt und der Stabilität der Ökosysteme ist eine Pflicht der heutigen Generation gegenüber den künftigen. Keine menschliche Tätigkeit rechtfertigt die Zerstörung der Bedingungen für das Bestehen des Lebens.

Die Transparenz. Transparent sind die Einrichtungen, nicht der Mensch. Kein Prüfverfahren darf die Offenlegung dessen verlangen, wie ein Mensch abgestimmt hat, woran er glaubt oder welche Überzeugungen er vertritt.

Macht von Menschen über Menschen gibt es nicht. Niemand im Volk der Earthlings nimmt eine Stellung ein, aus der heraus er über einen anderen Menschen bestimmen könnte. Die Befugnisse im Volk der Earthlings sind jederzeit begrenzt, verteilt, widerruflich und überprüfbar. Ein Auftrag zur Wahrnehmung irgendwelcher Aufgaben wird nicht zum Amt. Keine Stellung stellt einen Menschen, eine Einrichtung oder eine Gruppe über den kollektiven Willen des Volkes.

Die Technik. Jede Technik dient dem Menschen und dem Leben. Keine Technik darf zur Manipulation von Menschen, einschließlich der verdeckten, zur Einschränkung ihrer Freiheit, zur Schaffung von Kasten- oder Rangunterschieden, zur digitalen Unterwerfung oder zur Unterdrückung der Autonomie des Menschen eingesetzt werden. Kein Algorithmus, kein Code und kein System künstlicher Intelligenz darf die endgültige Quelle einer Entscheidung sein, die die Rechte, die Würde oder die Stellung eines Menschen berührt. Jeder Mensch hat das Recht auf den Schutz der Vertraulichkeit seiner Daten. Die Anforderungen an die Infrastruktur, die diese Rechte sichern, sind in Artikel 10 festgelegt.

Artikel 4. Gewährleistungen für den Menschen

Der unabänderliche Kern besteht zum Schutz des Menschen vor der Macht des Volkes der Earthlings selbst. Weder eine Mehrheit noch die Vollversammlung noch irgendeine Einrichtung des Volkes ist befugt, die von ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten.

Das hier Aufgeführte steht jedem Earthling vom Augenblick der Unterzeichnung dieser Erklärung an zu. Diese Gewährleistungen können weder aufgehoben noch eingeschränkt noch von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Das Recht auf Zugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zum Volk der Earthlings ist unveräußerlich. Ein Ausschluss aus dem Volk ist aus keinem Grund zulässig. Ein Mensch hört nur in zwei Fällen auf, Teil des Volkes zu sein:

  • durch die eigene Entscheidung - jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne die Zustimmung irgendeines anderen
  • infolge seines Todes.

Das Verzeichnis dieser Gründe ist abschließend: Es darf weder durch die Charta der Earthlings noch durch einen Beschluss erweiternd ausgelegt werden.

Die gleiche Stimme. Die Stimme jedes Earthling ist jeder anderen Stimme gleich. Ihr Gewicht hängt nicht ab von der Dauer der Teilnahme, der Vermögenslage, der Bekanntheit, von Verdiensten, von einem übernommenen Auftrag oder von irgendeinem sonstigen Umstand. Eine Stimme darf nicht gekauft, verkauft, angehäuft oder unwiderruflich übertragen werden. Das Stimmrecht darf nicht wegen Überzeugungen, wegen des Inhalts der Stimmabgabe, wegen der Ablehnung der Mehrheitsmeinung oder wegen Kritik am Volk der Earthlings eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

Das Recht auf Teilnahme. Jeder Earthling ist befugt, zu jeder Frage, die das Leben des Volkes betrifft, an der Beratung und an der Fassung von Beschlüssen teilzunehmen, Vorschläge einzubringen und Fragen aufzuwerfen. Die vorherige Zustimmung irgendeines anderen ist dafür nicht erforderlich.

Das Recht auf Gehör. Das Volk der Earthlings beschränkt die Rechte eines bestimmten Menschen nur in zwei Fällen: wenn die Ausgabe eines Passes aufgehoben wird und wenn die Teilnahme an Abstimmungen vorübergehend eingeschränkt wird. Die Gründe dafür sind in Artikel 8 festgelegt, ihr Verzeichnis ist abschließend, und andere Gründe gibt es nicht. Jede Entscheidung über einen bestimmten Menschen, die für ihn nachteilig ist, einschließlich der Verweigerung der Identitätsprüfung und des Widerrufs eines Auftrags, wird jedoch nur auf folgende Weise getroffen: dem Menschen ist gewährleistet, die Gründe rechtzeitig zu erfahren, Einwendungen vorzubringen, eine Antwort auf deren Behandlung zu erhalten und gegen die Entscheidung in dem von der Charta der Earthlings festgelegten Verfahren Beschwerde einzulegen.

Das Recht auf freien Austritt aus dem Volk. Jeder ist befugt, die Zugehörigkeit zum Volk der Earthlings jederzeit zu beenden. Der Austritt erfordert weder die Angabe von Gründen noch eine Erlaubnis noch die Zustimmung irgendeines anderen. Niemand ist befugt, ihn zu verhindern.

Artikel 5. Unsere Verpflichtungen

Das Volk der Earthlings setzt sich mit diesem Artikel seine Grenzen. Sie gelten unter allen Umständen und können nicht aufgehoben, eingeschränkt, ausgesetzt oder umgangen werden; die Formulierungen, in denen sie dargelegt sind, können nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 11 geändert werden.

Der Verzicht auf Gewalt. Das Volk der Earthlings verzichtet auf die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Erreichung seiner Ziele. Es schafft, errichtet, finanziert oder unterstützt keine bewaffneten, paramilitärischen, Sicherheits- oder sonstigen Strukturen, die Gewalt anwenden können - weder unmittelbar noch über Dritte.

Das Wort statt des Zwanges. Das Volk der Earthlings äußert sich, wendet sich an andere und widerspricht - und zwingt niemals. Zwang ist jede Einwirkung, die einem Menschen die Freiheit der Entscheidung nimmt: die Anwendung von Gewalt, die Androhung ihrer Anwendung, Bestechung, Erpressung, Druck über die Existenzmittel und andere Formen offenen oder verdeckten Zwanges. Eine Eingabe des Volkes an staatliche Stellen, an gesellschaftliche Einrichtungen und an internationale Organisationen sowie der Vorschlag, eine geltende Norm zu ändern, sind kein Zwang.

Die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten. Das Volk der Earthlings nimmt am Kampf um die Staatsgewalt nicht teil. Es unterstützt keine politischen Parteien, keine Kandidaten und keine Wahlkämpfe, finanziert sie nicht, ruft nicht dazu auf, in bestimmter Weise abzustimmen, und ruft nicht zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung eines Staates auf. Das Volk der Earthlings fasst keine Beschlüsse über das innere Leben eines einzelnen Staates: Das ist Sache seiner Bürger. Alle Eingaben des Volkes der Earthlings erfolgen offen, öffentlich und in eigenem Namen.

Die Grenzen der Befugnisse. Das Volk der Earthlings nimmt nur die Befugnisse auf sich, die für sein Bestehen erforderlich sind. Die Beschlüsse des Volkes betreffen allein die Earthlings.

Die Freiheit des Menschen außerhalb des Volkes. Wie ein Earthling seine Rechte außerhalb des Volkes ausübt, ist seine eigene Sache. Das Volk der Earthlings bewertet dies nicht und knüpft daran keinerlei Folgen - weder für den Menschen noch für sich selbst.

Die Achtung der Gesetze des Staates. Das Volk der Earthlings ist nicht befugt, von einem einzelnen Earthling den Verstoß gegen zwingende Rechtsnormen des Staates seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes zu verlangen. Gerät ein Beschluss des Volkes in Widerspruch zu solchem Recht, so folgt der Earthling dem Recht seines Staates und haftet dafür dem Volk der Earthlings in keiner Weise.

Die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Kein Beschluss des Volkes der Earthlings darf nachteilige Folgen auf künftige Generationen abwälzen.

Artikel 6. Der Zweck des Volkes der Earthlings

Der Zweck des Volkes der Earthlings ist es, die Bildung, die Überprüfung und die Bekundung des kollektiven Willens des Volkes der Earthlings möglich zu machen.

Das Volk der Earthlings fasst keine Beschlüsse für Staaten, übt keine öffentliche Gewalt aus und strebt sie nicht an. Es bildet eine überprüfbare kollektive Position seiner Earthlings und bringt sie den Staaten, den internationalen Organisationen, den gesellschaftlichen Einrichtungen und der Weltöffentlichkeit zur Kenntnis.

Das Volk der Earthlings wartet nicht darauf, anerkannt zu werden, und bittet nicht um die Erlaubnis zu bestehen. Es wendet sich an Staaten und internationale Organisationen und schlägt Verfahren vor, mit denen Menschen sich unmittelbar äußern könnten. Diese Arbeit leistet es dauerhaft und offen und legt darüber den Earthlings Rechenschaft ab.

Artikel 7. Die Rechtsgrundlage

  1. Die Vereinigungsfreiheit ist ein geltendes Recht jedes Menschen. Sie ist in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankert und weder von der Staatsangehörigkeit noch vom Gebiet noch von der Erlaubnis irgendeines anderen abhängig gemacht. Das Volk der Earthlings schließt sich zusammen und fasst gemeinsame Beschlüsse im Rahmen dieses Rechts.
  1. Das Recht auf Selbstbestimmung steht den Völkern als kollektiven Subjekten zu: Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1 Ziffer 2, und gemeinsamer Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte von 1966.

Das Volk der Earthlings verbindet die Ausübung dieser beiden Rechte zu einer Konstruktion: Indem Menschen sich frei zusammenschließen, konstituieren sie sich als ein Volk - und üben schon als Volk das Recht auf Selbstbestimmung aus, das den Völkern zusteht.

Die Rechtmäßigkeit dessen, was das Volk der Earthlings tut, beruht auf der Vereinigungsfreiheit und hängt deshalb nicht davon ab, wie die Frage seiner Einordnung als Volk durch internationale Einrichtungen entschieden wird.

Zu einem Volk machen die Earthlings nicht die gemeinsame Abstammung, ein Gebiet oder eine bestehende Staatsangehörigkeit, sondern eine dauerhafte Gemeinschaft: eine gemeinsame Identität, die Zugehörigkeit, die Werte, ein überprüfbarer gemeinsamer Wille und eigene Einrichtungen der Selbstverwaltung. Die gemeinsame Identität ist in dieser Erklärung festgelegt. Der gemeinsame Wille wird durch den freiwilligen Beitritt und die gleichberechtigte Teilnahme jedes Einzelnen bekundet. Die Einrichtungen der Selbstverwaltung werden durch diese Erklärung konstituiert und wirken in dem Verfahren, das sie festlegt.

Das Volk der Earthlings bietet ein Verfahren an, das es Menschen erlaubt, bereits anerkannte Rechte gemeinsam auszuüben, wo die früheren Verfahren aufgehört haben zu genügen.

Das Bestehen des Volkes der Earthlings bestimmt sich nach dem Willen der Menschen, die ihm angehören. Es wird nicht durch die Anerkennung von Staaten geschaffen und endet nicht infolge des Ausbleibens einer solchen Anerkennung. Diese Erklärung und die Einrichtungen des Volkes der Earthlings sind so angelegt, dass die Merkmale eines Volkes jederzeit überprüft werden können.

Das Verhältnis zu den Staaten. Das Volk der Earthlings übt das Recht auf Selbstbestimmung nicht durch die Abtrennung von Gebiet, die Änderung von Staatsgrenzen oder die Beschränkung der Souveränität eines Staates aus.

Gebietsansprüche erhebt das Volk der Earthlings nicht.

Teil II. Der Aufbau

Dieser Teil legt fest, wie das wirkt, was Teil I verkündet. Er wird in dem Verfahren geändert, das Artikel 11 festlegt, und senkt unter keinen Umständen die von Teil I festgelegten Gewährleistungen ab.

Die Charta der Earthlings bestimmt das Verfahren der Verwirklichung dessen, was diese Erklärung festlegt. Die Charta führt die Erklärung näher aus, hebt aber keine ihrer Anforderungen auf, schränkt keine ein und macht keine von irgendwelchen Bedingungen abhängig.

Artikel 8. Die Zugehörigkeit zum Volk

Wie die Zugehörigkeit entsteht. Die Zugehörigkeit zum Volk der Earthlings ist freiwillig: Sie entsteht durch die Entscheidung des Menschen selbst unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen und endet nur aus den in Artikel 4 festgelegten Gründen.

Die Zugehörigkeit entsteht nicht vor dem Alter, das die Charta der Earthlings festlegt. Dieses Alter darf nicht unter 16 Jahren liegen, und niemand ist befugt, es herabzusetzen.

Die Erklärung darf jeder unterzeichnen, der dieses Alter erreicht hat, dem hier Dargelegten zustimmt und für den nachgewiesen ist, dass er ein lebender Mensch ist.

Weitere Voraussetzungen der Zugehörigkeit werden nicht festgelegt und können nicht festgelegt werden. Die Zugehörigkeit hängt nicht ab von Abstammung, Staatsangehörigkeit, nationaler Herkunft, Sprache, Wohnort, Geschlecht, Gesundheitszustand, Bildung, Beruf, Vermögenslage, Religion, politischer Anschauung und allen sonstigen persönlichen Umständen.

Eine Aufnahmeentscheidung gibt es nicht: Das Volk prüft keine Anträge, bewertet keinen Menschen und weist niemanden ab. Die Verweigerung der Identitätsprüfung ist keine Verweigerung der Aufnahme: Sie bedeutet nur, dass die Voraussetzung dieses Artikels für den Menschen nicht nachgewiesen ist, und sie ergeht unter Wahrung der Gewährleistungen des Artikels 4.

Der Beitrag. Beim Beitritt wird ein Beitrag entrichtet, der die Identitätsprüfung, die Ausgabe des Passes und die Unterhaltung der Infrastruktur deckt. Der Beitrag ist keine Voraussetzung der Zugehörigkeit: Er kauft keine Zugehörigkeit und begründet keinerlei Vorteile. Die Unfähigkeit, den Beitrag selbst zu tragen, verschließt den Eintritt in das Volk nicht: Der Beitrag für einen Menschen kann von einem anderen oder aus der gemeinsamen Kasse entrichtet werden.

Unüberwindliche Anforderungen gibt es nicht. Keine Anforderung an den Beitritt oder an die Teilnahme darf so beschaffen sein, dass ein Mensch sie aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann. Das Fehlen von Dokumenten, fehlender Zugang zu Kommunikationsmitteln, der Gesundheitszustand, die Abgelegenheit des Wohnorts und andere derartige Umstände verschließen einem Menschen weder den Eintritt in das Volk noch die Teilnahme an seinen Beschlüssen. Die Unmöglichkeit, eine Anforderung zu erfüllen, wird dem Menschen nicht angelastet und ist kein Grund, ihm die Identitätsprüfung zu verweigern.

Was das Volk nicht verlangt. Das Volk der Earthlings verlangt von einem Earthling weder Dienst noch Zustimmung zu den Beschlüssen der Mehrheit. Es erwartet zweierlei: dass hinter der Unterschrift ein lebender Mensch steht und dass der Earthling die Freiheit, die er für sich beansprucht, jedem anderen zuerkennt.

Die Zugehörigkeit tritt hinzu, sie ersetzt nicht. Die Zugehörigkeit zum Volk der Earthlings tritt zu dem hinzu, was ein Mensch bereits hat. Sie verlangt den Verzicht auf keine andere Zugehörigkeit und berührt die Rechte und Pflichten des Menschen gegenüber seinem Staat nicht.

Die Gleichheit der Earthlings. Von dem Augenblick an, in dem ein Mensch die Erklärung unterzeichnet hat, ist er jedem anderen Earthling gleich. Weder das Datum der Unterzeichnung noch die Teilnahme an der Konstituierung des Volkes noch die Dauer der Teilnahme noch die Höhe freiwilliger Zuwendungen noch übernommene Aufträge begründen Vorteile, Vorrechte oder eine besondere Stellung. Keine Sprache, keine Region und keine Kultur hat im Volk einen Vorrang. Das Verfahren der Auslegung von Abweichungen zwischen den Texten dieser Erklärung ist in Artikel 11 festgelegt. Die Bedeutung des russischen Textes gilt darin nur dann, wenn der Vergleich der Texte die Abweichung nicht auflöst, und begründet für die Sprecher irgendeiner Sprache keine weiteren Vorteile.

Eine Klasse von Gründern gibt es im Volk der Earthlings nicht.

Das Privatleben. Das Volk der Earthlings mischt sich in das Privatleben eines Menschen nicht ein. Glaube, Weltanschauung, politische Anschauung, die Teilnahme an anderen Gemeinschaften und die Lebensweise sind keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Volk.

Die Aufhebung der Passausgabe. Die Ausgabe eines Passes wird in drei Fällen aufgehoben, deren Verzeichnis abschließend ist. In keinem von ihnen beendet die Aufhebung die Zugehörigkeit des Menschen zum Volk:

  1. einem Menschen ist mehr als ein gültiger Pass ausgegeben worden - in diesem Fall wird die Ausgabe aller Pässe außer dem zuerst ausgegebenen aufgehoben;
  2. die Identitätsprüfung ist unter Verwendung falscher Angaben oder der Identität eines anderen erlangt worden;
  3. der Pass ist einer Person ausgegeben worden, die das von der Charta der Earthlings festgelegte Alter nicht erreicht hat.

Die Aufhebung ist kein Ausschluss aus dem Volk: Sie bedeutet nur, dass die Ausgabe des Passes nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Ist der Pass einer Person ausgegeben worden, die das Alter nicht erreicht hat, so ist die Zugehörigkeit noch nicht entstanden, und die Aufhebung hat nichts zu beenden. Ist das Hindernis behebbar, so ist der Mensch befugt, die Identitätsprüfung erneut zu durchlaufen.

Die vorübergehende Einschränkung der Teilnahme an Abstimmungen. Die Teilnahme an Abstimmungen wird nur wegen nachgewiesener vorsätzlicher Handlungen gegen den Abstimmungsmechanismus selbst - und damit gegen den Grundsatz „ein Mensch - eine Stimme“ - vorübergehend eingeschränkt. Andere Gründe gibt es nicht und kann es nicht geben.

Artikel 9. Die Selbstverwaltung

Die Verwaltung des Volkes steht den Earthlings zu, nicht den Einrichtungen. Einrichtungen und Aufträge bestehen allein zur Ausführung der Beschlüsse der Earthlings.

Die Beschlüsse fassen die Earthlings unmittelbar. Die Versammlung aller Earthlings - die Vollversammlung - ist die einzige Quelle der Beschlüsse des Volkes. Eine Einrichtung, die über der Vollversammlung stünde oder an ihrer Stelle Beschlüsse fassen würde, besteht nicht und kann nicht geschaffen werden.

Die Grenzen der Beschlüsse. Die Vollversammlung fasst Beschlüsse zu Fragen des Lebens des Volkes innerhalb des Zwecks und der Verpflichtungen, die Teil I festlegt. Die Aufhebung, die Einschränkung und die Aussetzung der Grundsätze des Teils I sind kein Gegenstand der Abstimmung und werden überhaupt nicht zur Abstimmung gestellt. Die Formulierungen des Teils I zu ändern oder ihn um einen neuen Grundsatz zu ergänzen ist nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 11 möglich.

Wie Vorschläge behandelt werden. Vorschläge werden für alle gleich behandelt und hängen nicht davon ab, wer sie eingebracht hat, welchen Auftrag er ausführt und wie lange er teilnimmt.

Die Offenheit. Die Beratung, die Vorschläge, die gefassten Beschlüsse, die Auszählung der Stimmen und das Handeln im Auftrag sind der Überprüfung offen. Die persönliche Stimme ist geheim: Die Abstimmung ist so eingerichtet, dass niemand, auch nicht diejenigen, die die Infrastruktur betreiben, erfahren kann, wie ein bestimmter Mensch abgestimmt hat, oder sich davon überzeugen kann, selbst mit dessen Zustimmung nicht. Die übertragenen Stimmen, die ein Delegierter abgibt, sind offen. Das Stimmgeheimnis hebt die Überprüfbarkeit der Auszählung nicht auf.

Übertragung statt Repräsentation. Das Volk der Earthlings kennt keine Repräsentation. Ein Earthling ist befugt, die Abgabe seiner Stimme in einer einzelnen Frage oder auf einem Sachgebiet einem anderen Earthling zu übertragen. Der Delegierte gibt die übertragene Stimme nach eigenem Ermessen ab; weitere Rechte begründet die Übertragung nicht. Gibt ein Delegierter die ihm übertragenen Stimmen in den Grenzen ab, die die Charta der Earthlings festlegt, so wird damit keine Stimme angehäuft: Die übertragene Stimme gehört weiterhin dem, der sie übertragen hat, und kehrt durch Widerruf zu ihm zurück.

Die Übertragung geschieht allein durch den Willen dessen, der überträgt, und wird von ihm jederzeit widerrufen, ohne Angabe von Gründen und ohne die Zustimmung des Delegierten. Die Übertragung wird nicht auf Zeit erteilt und begründet weder ein Amt noch ein Organ. Delegierte werden nicht durch Abstimmung gewählt: Jeder entscheidet selbst, wem er seine Stimme überträgt.

Auftrag statt Amt. Organisatorische und technische Aufgaben für die Führung der Geschäfte nach außen werden ausschließlich im Auftrag des Volkes wahrgenommen. Ein Auftrag ist kein Amt. Er stellt einen Menschen nicht über andere Earthlings und nicht außerhalb der Beschlüsse der Vollversammlung. Wer im Auftrag handelt, legt dem Volk Rechenschaft ab: was getan wurde, was nicht getan wurde und warum. Die Rechenschaft ist öffentlich.

Die rechtlichen Schnittstellen des Volkes. Das Volk der Earthlings ist keine juristische Person. Für den Verkehr mit Staaten, Finanzinstituten und anderen Organisationen können juristische Personen errichtet werden; ihr Zweck ist ausschließlich ein dienender.

Solche juristischen Personen sind nicht die Träger des Volkes, bestimmen sein Bestehen nicht, haben keine Macht über das Volk und sind keine Quelle seiner Legitimität. Sie können errichtet, ersetzt und beendet werden, ohne Folgen für das Volk. Das Register der Earthlings, die Prüfung ihrer Identität und die damit verbundenen Daten sind kein Vermögen einer juristischen Person und können nicht übertragen, verkauft, verpfändet oder auf andere Weise veräußert werden. Über dieselben Schnittstellen beantwortet das Volk der Earthlings rechtmäßige Auskunftsersuchen staatlicher Stellen.

Die Änderung der Regeln der Selbstverwaltung. Das Verfahren der Beratung und der Beschlussfassung, die Anforderungen an die Teilnahme, die Fristen und die übrigen Regeln für die Ordnung der Selbstverwaltung legt die Charta der Earthlings fest. Diese Regeln können nicht mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Schwelle für die Änderung der Charta der Earthlings legt die Charta der Earthlings selbst fest; diese Schwelle kann weder durch einen Beschluss, der gemäß der Charta selbst gefasst wird, noch auf irgendeinem anderen Weg abgesenkt werden, auch nicht durch eine Änderung des Anteils, des Quorums oder der Grundlage, auf der sie berechnet werden.

Artikel 10. Die Infrastruktur des Volkes

Die Technik ist im Volk der Earthlings nur ein Mittel. Sie schafft das Volk nicht, ist keine Quelle seiner Befugnisse und ersetzt keine menschliche Entscheidung. Ihr Zweck ist es, die Bildung, die Überprüfung und die Bekundung des kollektiven Willens des Volkes verlässlich, überprüfbar und widerstandsfähig gegen Fälschung zu machen.

Technische Mittel werden nur dort eingesetzt, wo sich ohne sie die drei in Artikel 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen lassen.

Die Einmaligkeit der Zugehörigkeit. Einem lebenden Menschen entspricht eine und nur eine Zugehörigkeit zum Volk, und das wird nachgewiesen, ohne seine Identität offenzulegen.

Die Unveräußerlichkeit des Rechts auf Teilnahme. Das Recht auf Teilnahme steht dem Menschen selbst zu und kann weder gekauft noch verkauft noch angeeignet noch unwiderruflich übertragen werden.

Die Überprüfbarkeit der Beschlüsse. Von den Ergebnissen der Abstimmungen kann sich jeder überzeugen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Volk der Earthlings. Die Verlässlichkeit wird durch offene Daten bestätigt und nicht durch Vertrauen in einen Verwalter. Die Überprüfung wird so eingerichtet, dass sie weder Angaben über die Earthlings noch, ob ein bestimmter Mensch an der Abstimmung teilgenommen hat, noch den Inhalt seiner Stimme offenlegt; offen sind nur die übertragenen Stimmen, die ein Delegierter abgibt (Artikel 9).

Die Unabhängigkeit des Volkes. Das Bestehen des Volkes der Earthlings hängt von keiner bestimmten Plattform, keiner Organisation, keinem Technikanbieter und keinem Betreiber ab.

Die Offenheit. Der Code, der die Zugehörigkeit zum Volk und die Unveräußerlichkeit des Passes bestimmt, steht zur Untersuchung, zur Überprüfung und zur Nachbildung offen. Das Register der Earthlings und die Einträge über die Pässe sind öffentlich und für jeden Menschen überprüfbar. Öffentlich ist der Eintrag, dass ein Pass besteht und gültig ist, nicht aber eine Angabe über den Menschen: Das Register enthält weder Namen noch Bild noch Dokumente noch biometrische oder sonstige personenbezogene Daten eines Earthling und lässt es nicht zu, einen Eintrag mit einer Person zu verknüpfen.

Die Grenzen der Technik. Die Infrastruktur des Volkes der Earthlings darf nicht:

  1. einen Menschen unter dem Vorwand der Identitätsprüfung überwachen;
  2. die Möglichkeit bewahren, zu erfahren, wie ein bestimmter Mensch abgestimmt hat, oder sich davon zu überzeugen, außer bei den übertragenen Stimmen, die ein Delegierter abgibt;
  3. Profile von Earthlings anlegen und sie in eine Rangfolge bringen;
  4. verdeckt bestimmen, welche Informationen ein Mensch erhält und in welcher Reihenfolge;
  5. Daten über das für einen ausdrücklich genannten Zweck Erforderliche hinaus erheben;
  6. die Teilnahme eines Menschen in ein Mittel seiner Bewertung oder in eine Voraussetzung des Zugangs zu den ihm zustehenden Rechten verwandeln.

Der Schlüssel liegt beim Menschen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung, die Teilnahme an Beschlüssen und der Austritt aus dem Volk geschehen mit dem eigenen Schlüssel des Earthling. Weder ein Betreiber noch eine Organisation noch ein technisches System kann diese Handlungen anstelle des Menschen vornehmen oder ihre Vornahme verhindern.

Artikel 11. Der Schutz der Grundlagen und die Änderung der Erklärung

Diese Erklärung ist das Grunddokument des Volkes der Earthlings und hat innerhalb des Volkes den höchsten Rang.

Was unabänderlich ist. Den unabänderlichen Kern des Volkes der Earthlings bildet Teil I. Unabänderlich sind die Grundsätze, die er festlegt. Die wichtigsten von ihnen:

  1. ein Mensch - eine Stimme; eine Stimme darf nicht gekauft, verkauft, angehäuft oder unwiderruflich übertragen werden;
  2. Macht von Menschen über Menschen gibt es nicht: niemand nimmt eine Stellung über einem anderen Earthling ein; Befugnisse sind begrenzt, widerruflich und überprüfbar, und ein Auftrag zur Wahrnehmung irgendwelcher Aufgaben wird nicht zum Amt;
  3. das Vermögen ist von der Stimme getrennt: weder Beiträge noch eingebrachte Mittel noch Reichtum begründen Vorteile in der Verwaltung;
  4. der Austritt ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei, und einen Ausschluss aus dem Volk gibt es nicht;
  5. das Volk spricht, aber es zwingt nicht: die Anwendung von Gewalt ist ohne Ausnahme ausgeschlossen.

Keiner dieser Grundsätze darf aufgehoben, eingeschränkt, ausgesetzt oder umgangen werden - weder durch einen Mehrheitsbeschluss noch durch die Charta der Earthlings noch durch Auslegung noch durch eine Änderung der technischen Grundlage noch auf irgendeinem anderen Weg. Sie werden unter keinen Umständen ausgesetzt - weder in einer Krise noch im Notstand noch unter äußerem Druck noch bei einem technischen Angriff.

Die Formulierungen, in denen diese Grundsätze dargelegt sind, können geändert werden. Eine Änderung der Formulierung ist nur zulässig, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: Sie hebt keinen der Grundsätze auf und engt keinen ein, und sie senkt keine Gewährleistung für den Menschen ab. Bestehen Zweifel, ob eine Änderung eine Gewährleistung absenkt, so gilt sie als absenkend und wird nicht angenommen.

Der Kern darf um einen neuen Grundsatz ergänzt werden. Einen bestehenden abzuschwächen oder zu entfernen ist nicht zulässig. Die Änderung der Formulierungen des Teils I und seine Ergänzung um einen neuen Grundsatz werden in dem Verfahren angenommen, das unten für die Änderung des Teils II festgelegt ist, und nur unter Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen.

Jeder Versuch, den Kern zu umgehen, auch durch ein anderes Verfahren, eine andere Formulierung oder einen anderen Rechtsmechanismus, ist ein Verstoß gegen ihn, gleich in welcher Form die Umgehung geschieht. Der Versuch, seine Grundsätze zu beseitigen, einzuschränken, zu ersetzen oder umzudeuten, bedeutet die Schaffung eines anderen Gebildes, das nicht das Volk der Earthlings ist - gleich welchen Namen es trägt, aus welchen Earthlings es besteht oder welche Software oder welche Infrastruktur es verwendet.

Ein Beschluss, der Teil I widerspricht, ist von Anfang an nichtig. Weder der Ablauf der Zeit noch die Ausführung des Beschlusses noch das Ausbleiben von Einwendungen heilen ihn. Im Zweifel werden die Bestimmungen des Teils I zugunsten des Menschen und zulasten einer Erweiterung der Befugnisse jeder Einrichtung, jedes Auftrags und jedes Verfahrens des Volkes der Earthlings ausgelegt.

Was änderbar ist. Teil II dieser Erklärung kann durch einen Beschluss der Vollversammlung geändert, ergänzt oder gekürzt werden. Der Beschluss wird mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst, bei einem Quorum, das die Charta der Earthlings festlegt und das nicht niedriger sein darf als das in Artikel 12 festgehaltene Verhältnis der abgegebenen Stimmen zur Zahl der geprüften Menschen.

Eine Änderung darf keine durch diese Erklärung festgelegte Gewährleistung für den Menschen absenken. Eine unter Verstoß gegen diese Voraussetzungen angenommene Änderung ist von Anfang an nichtig.

Jede Fassung dieser Erklärung wird so veröffentlicht, dass die früheren Fassungen und alle Unterschiede zwischen ihnen jedem Menschen zugänglich bleiben. Ein Austausch des Textes ohne Bewahrung des vorherigen ist keine Änderung der Erklärung.

Die Grenzen der Umwandlung. Das Volk der Earthlings kann nicht in einen digitalen Staat, eine Mikronation, eine politische Partei, eine gemeinnützige Organisation, eine erwerbswirtschaftliche Gesellschaft, eine Religionsgemeinschaft oder einen paramilitärischen Verband umgewandelt werden. Ein Beschluss, der auf eine solche Umwandlung zielt, ist von Anfang an nichtig. Die Errichtung juristischer Personen nach Artikel 9 ist keine Umwandlung: Solche Personen werden nicht zu Trägern des Volkes und treten nicht an seine Stelle.

Der Schutz der Erklärung. Der Schutz dieser Erklärung wird durch ihre Überprüfbarkeit gesichert. Der Text der Erklärung wird in einer Form veröffentlicht, die es jedem erlaubt, sich von seiner Echtheit zu überzeugen und jede an ihm vorgenommene Änderung nachzuvollziehen.

Die rechtmäßige Fortsetzung des Volkes. Wird die Verwirklichung dieser Erklärung infolge einer feindlichen Übernahme der Verwaltung, einer Einstellung des Betriebs irgendeiner Infrastruktur oder anderer Umstände unmöglich, so setzen die geprüften Earthlings das Bestehen des Volkes der Earthlings auf einer anderen technischen oder organisatorischen Grundlage fort. Eine solche Fortsetzung bedarf nicht der Zustimmung von Personen und Strukturen, die der Verwirklichung dieser Erklärung entgegenstehen.

Eine rechtmäßige Fortsetzung des Volkes der Earthlings ist nur eine solche, bei der drei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:

  1. die Grundsätze des unabänderlichen Kerns sind vollständig bewahrt; wer sie ändert, schafft begrifflich ein anderes Gebilde;
  2. die Fortsetzung beruht auf dem freien Willen der Mehrheit derjenigen geprüften Earthlings, die ihn bekunden konnten; der Wille wird nach dem Grundsatz „ein Mensch - eine Stimme“ bekundet;
  3. der Übergang geschieht offen und überprüfbar.

Weder der Besitz der Infrastruktur noch das Eigentum am Programmcode noch die Kontrolle über juristische Personen sind für sich genommen eine Fortsetzung des Volkes.

Der Vorrang der Erklärung. Die Charta der Earthlings, die inneren Ordnungen, die Beschlüsse der Vollversammlung, die Aufträge, die technischen Regelwerke und alle sonstigen Dokumente werden nur im Einklang mit dieser Erklärung angenommen. Eine Bestimmung eines abgeleiteten Dokuments, die ihr widerspricht, ist von Anfang an nichtig und nicht anzuwenden. Ein festgestellter Widerspruch wird dadurch beseitigt, dass das abgeleitete Dokument mit der Erklärung in Einklang gebracht wird, und nicht durch eine Änderung der Erklärung.

Sprachen und Auslegung. Der Begriff „Volk“ wird in dieser Erklärung in der Bedeutung verwendet, die das Völkerrecht dem Träger des Rechts auf Selbstbestimmung gibt: Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1 Ziffer 2, und gemeinsamer Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte von 1966. In den Übersetzungen dieser Erklärung wird diese Bedeutung wiedergegeben. Für Sprachen, in denen authentische Texte der genannten Übereinkünfte bestehen, wird der Begriff diesen Texten entnommen. Für die übrigen Sprachen wird der Begriff verwendet, der in der amtlichen Übersetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gebraucht ist, und in deren Ermangelung ein Begriff, der die angegebene Bedeutung wiedergibt, mit einer Erläuterung bei der ersten Verwendung.

Diese Erklärung wird in russischer und in englischer Sprache angenommen. Beide Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich. Weichen sie voneinander ab, so gilt die Auslegung, die dem Menschen den höheren Schutz gibt. Löst der Vergleich die Abweichung nicht auf, so gilt die Bedeutung des russischen Textes. Die Übersetzungen in die übrigen Sprachen sind amtlich.

Artikel 12. Die Annahme der Erklärung

Diese Erklärung wurde am __________ durch Abstimmung der Menschen angenommen, die ihre Identität nachgewiesen hatten, nach dem Grundsatz „ein Mensch - eine Stimme“. Die Abstimmung wurde über den russischen und den englischen Text geführt, die als gleichermaßen verbindlich anerkannt sind.

Auf die Annahme entfielen ______ von ______ abgegebenen Stimmen, bei ______ geprüften Menschen am Tag der Abstimmung.

Von diesem Tag an ist das Volk der Earthlings konstituiert, und die Unterzeichner dieser Erklärung sind Earthlings.

Die Unabänderlichkeit der Grundsätze des Teils I beruht auf der Entscheidung derer, die durch sie gebunden sind.

Wir, die Unterzeichner dieser Erklärung, nehmen ihre Grundlagen, ihre Verpflichtungen und ihre Grenzen an und bezeugen, dass wir dem Volk der Earthlings aus eigener freier Wahl angehören.