Das Völkerrecht garantiert das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es ist verankert in der Charta der Vereinten Nationen, in beiden Internationalen Pakten von 1966, in der Friendly-Relations-Erklärung von 1970 sowie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker. Der Internationale Gerichtshof hat es als Verpflichtung erga omnes bestätigt-als eine Norm, die ausnahmslos alle Staaten bindet.
Doch das Völkerrecht weigert sich bewusst zu definieren, was ein „Volk" ist.
Wie der britische Verfassungsrechtler Sir Ivor Jennings feststellte: „The people cannot decide until somebody decides who are the people."1 1998 unternahm eine UNESCO-Expertengruppe den einzigen ernsthaften Versuch, eine Definition zu formulieren-doch diese wurde in kein verbindliches internationales Instrument übernommen. Die Mehrdeutigkeit bleibt gewollt.
Keines dieser Instrumente enthält eine Definition. Keines legt Kriterien für die Anerkennung fest. Es existiert kein offizielles Register der Völker, denen das Selbstbestimmungsrecht zusteht. Dies ist kein Zufall. Es ist eine bewusste Entscheidung der Staaten-als Urheber und Hüter des Völkerrechts-, um Herausforderungen ihrer eigenen Souveränität von vornherein auszuschließen.
Würden die Vereinten Nationen eine offizielle Liste der „Völker mit Selbstbestimmungsrecht" erstellen, erhielte jede aufgeführte Gruppe sofort die Rechtsstellung, Ansprüche auf Autonomie oder Unabhängigkeit geltend zu machen. Die Türkei würde der Aufnahme der Kurden niemals zustimmen. China würde die Tibeter und die Uiguren blockieren. Spanien würde die Katalanen ablehnen. Und so fort.
Vierzig Millionen Kurden, aufgeteilt auf vier Staaten. Dreieinhalb Millionen Rohingya, denen Myanmar die Staatsbürgerschaft entzogen hat. Sechs Millionen Tibeter. Vierzehn Millionen Palästinenser weltweit. Zwölf Millionen Uiguren. Millionen Staatenlose in Asien, Afrika und dem Nahen Osten.
Sie existieren als Menschen-als Individuen, deren Rechte in internationalen Verträgen verankert sind. Doch sie existieren nicht als kollektive Völkerrechtssubjekte-als Völker mit anerkanntem Selbstbestimmungsrecht. Das System leugnet nicht ihre Existenz als Einzelpersonen. Es verweigert ihnen die kollektive Rechtspersönlichkeit.